§ 6 VersammlungsG (Untersagung von Versammlungen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles; Staatsbesuch)
VfGH 03.10.2000, B 1892/99
Im vorliegenden Fall hat die SicherheitsBeh zwar den Versuch unternommen, einen „Alternativversammlungsort“ anzubieten. Die Weigerung des Bf, den von der SicherheitsBeh angebotenen Versammlungsort für die Veranstaltung - aus welchen Gründen auch immer - zu akzeptieren, entbindet die Beh aber nicht, sich mit den für den - wenn auch etwas unpräzise umschriebenen - Veranstaltungsort (Ballhausplatz, 1010 Wien) konkret bestehenden Sicherheitsrisken ausreichend auseinanderzusetzen. Es ist einsichtig, dass die Einfahrt in das BKA für den Staatsgast freizuhalten war, es ist allerdings auf Grundlage der VerwAkten und des angef B nicht nachvollziehbar, weshalb das Aufstellen von Transparenten etwa am Rande des Ballhausplatzes, Richtung Hofburg, nicht ohne Sicherheitsrisiko hätte mögl sein können. Der bel Beh kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Auffassung vertritt, dass iF der Genehmigung des Versammlungsortes „Ballhausplatz“ die Demonstranten die Zufahrt in das BKA rechtens hätten blockieren können, zumal den SicherheitsBeh andere Mittel zur Verfügung gestanden wären, die Zufahrt zum bzw die Abfahrt vom BKA zu gewährleisten.