§ 34 Abs 1 WRG (Wasserversorgungsanlagen, Anordnungen zum Schutz gegen Verunreinigungen oder gegen die Beeinträchtigung der Ergiebigkeit; keine Zwangsrechte iSd §§ 60 und 63 ; Anordnungen stellen Eigentumsbeschränkungen dar)
§ 117 Abs 4 WRG (Unzulässigkeit der Berufung über Entschädigungsfragen; negative Entscheidung über Entschädigung bei fehlendem Ausspruch)