§ 137 Abs 2 Z 5 WRG (Strafnorm, Errichten, Ändern oder Betreiben einer bewilligungspflichtigen Deponie ohne Bewilligung)
§ 138 Abs 1 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen durch den, der gegen das WRG verstoßen hat; teilweises Abgehen von der „Aufrechterhaltungsjudikatur“)