§ 111 Abs 3 WRG (Beurkundung aller im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffener Übereinkommen; Begriff des Übereinkommens; Auslegung von Übereinkommen, sinngemäße Anwendung von § 117 )
§ 117 Abs 1 WRG (Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen durch die Wasserrechtsbehörde)