§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot, Annahme der Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums durch missbräuchliche Verwendung, Voraussetzungen, bestimmte Tatsachen; Neigung zu Jähzorn, aggressivem Verhalten und Tätlichkeiten, Alkoholmissbrauch; Auseinandersetzung mit Familienangehörigen; unzulängliche Verwahrung der geladenen Waffe; Verlässlichkeitsprüfung, keine)
VwGH 30.11.2000, 98/20/0425