§ 13 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158 (Anbringen, Mängel, Verbesserungsauftrag; verbesserungsfähiger Mangel muss vorliegen; Vorstellung, kein begründeter Berufungsantrag)
VwGH 24.10.2000, 2000/05/0150
Die novellierte Fassung des § 13 Abs 3 AVG stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen von schriftl Anbringen ab, sondern ganz allg auf Mängel schriftl Anbringen, worunter auch inhaltl Mängel eines Anbringens zu subsumieren sind. Es muss sich aber immer um verbesserungsfähige Mängel handeln, ein solcher verbesserungsfähiger inhaltl Mangel liegt im Falle des Fehlens eines Vorstellungsantrages gem der Regelung des § 61 Abs 1 der Nö GdO vor (VwGH 29.08.2000, 99/05/0041, zu diesbezügl gleich lautenden § 102 Abs 2 der Oö GdO). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.