§ 68 Abs 7 AVG (Abänderung und Behebung von Amts wegen, Ausübung, Rechtsanspruch, keiner; Gültigkeit für Anrufung des Aufsichtsrechtes; Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes, Rechtsmittel, keines)
§ 350 Abs 8 GewO 1994 (Verfahren bei Prüfungen, Ungültigerklärung durch Aufsichtsbehörde in bestimmten Fällen; Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes, Rechtsmittel, keines)