§ 7 ZustellG (Mängel bei Zustellung, Heilung durch tatsächliches Zukommen; Akteneinsicht reicht nicht hin)
§ 66 Abs 4 AVG (Entscheidung durch Berufungsbehörde; Unterscheidung zwischen der Berufungszurückweisung als verspätet und mangels Vorliegen eines Bescheides)