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VwGH 23. 11. 2000, 99/07/0195 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2002/287ZfV 2002, 133

§ 66 Abs 2 AVG (Berufungsbehörde, Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde, Notwendigkeit der Widerholung einer mündlichen Verhandlung)

VwGH 23.11.2000, 99/07/0195

Aufgrund des bisherigen ErmittlungsVerf ist jedenfalls eine Änderung des Projektes durch Verlegung der Druckrohrleitungen iSd Ausführungen des wasserbautechn AmtsSV erforderl, um die BewFähigkeit zu ermöglichen. Eine Verlegung der Leitungen erfordert hier aber eine (andere als projektsgemäß vorgesehene) Inanspruchnahme von Fremdgrund, wofür - mangels Zustimmung - der Betroffenen eine Begründung von Zwangsrechten (Dienstbarkeiten) iF einer Bew erforderl wäre, sofern hierüber nicht Vereinbarungen iSd § 111 Abs 4 WRG getroffen werden. Die bel Beh konnte daher ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass für die - zur Erreichung der BewFähigkeit des Projekts der Bfin - erforderl Sachverhaltsergänzungen und zur Klärung der damit verbundenen unterschiedl Interessenslagen der bet Parteien des Verf die Durchführung einer mündl Verh im Rahmen eines kontradiktor Rahmens erforderl ist. Abw.

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