§ 79a Abs 1, 2 AVG (Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Auswandersatz für obsiegende Partei durch unterlegene Partei; Beschwerdeführer obsiegende und belangte Behörde unterlegene Partei bei Rechtswidrigerklärung des angefochtenen Verwaltungsaktes)