AVG (Ruhen des Verfahrens)
§ 14 Abs 1 BDG (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Beendigung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens, Außenwirkung, Stornierung des Auftrages zur ärztlichen Untersuchung, Ruhen des Verfahrens, keine Beendigung durch Antrag auf Ruhestandsversetzung)