§ 35 AVG (Mutwillensstrafen, offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde, unrichtige Angaben zur Verfahrensverschleppung)
VwGH 27.05.1999, 97/02/0345
Mutwillig nimmt die Beh in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Beh wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 22.02.1991, 90/12/0214).