§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache; ersatzlose Aufhebung eines von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides)
VwGH 16.06.2000, 96/21/0764
Der Vorwurf, die Beh 1. Inst sei zur Ausweisung des Bfs (örtl) unzust gewesen, wurde zu Recht erhoben. Der angef B ist im Umfang der damit verfügten Ausweisung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil in einem solchen Fall die BerufungsBeh vAw verpflichtet ist, die Unzust der Beh 1. Inst aufzugreifen und deren B gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben (vgl etwa VwGH 18.01.1979, VwSlg 9742/A, und 19.09.1995, 94/05/0216, mwN). Damit war nicht mehr zu prüfen, ob die Ausweisung des Bfs in Einklang mit § 17 Abs 1 und § 19 FrG steht.