§ 75 Abs 1 AVG (Verwaltungsverfahren, Kostentragung; Kosten der Behörde, von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus §§ 76 - 78 nicht anderes ergibt)
§ 76 Abs 1 AVG (Barauslagen der Behörde; Tragung durch die Partei, die um die Amtshandlung angesucht hat; Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen, Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung)