Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde, Legitimation, keine, Anrufung der obersten Behörde, keine; Waffenverbot nach WaffG, Säumigkeit der Sicherheitsdirektion, Anrufung des BMI, keine)
VwGH 19.10.2000, 2000/20/0385
Gem Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG sind die Angelegenheiten des Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesens in G-Gebung und Vollziehung Bundessache. Oberste SicherheitsBeh ist gem Art 78a Abs 1 B-VG der BMI; ihm sind die SDionen, ihnen nachgeordnet die BezVerwBeh und die BPolDionen als SicherheitsBeh nachgeordnet. Die sachl in Betracht kommende OberBeh iSd § 73 Abs 2 iVm § 4 Abs 2 AVG ist daher im vorliegenden Fall der BMI (GenDion für öff Sicherheit). Diese hat der Bf vor Erhebung der SäumnisBeschw nicht angerufen. Zurückw.