§ 63 Abs 2 VwGG (Vollstreckung, Sachentscheidung, Bestimmung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde; Vollstreckbarkeitsbestätigung, ärztliche Sondergebühren)
VwGH 22.11.2000, 2000/12/0016
Auch wenn in den Angelegenheiten des ö-r Dienstverhältnisses das VVG grundsätzl nicht anzuwenden ist und demzufolge ein von einer Beh bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine ö-r zustehende Geldleistung weder im verwbeh VollstreckungsVerf noch - in Ermangelung einer ges Best - im gerichtl ExekutionsVerf vollstreckt werden kann, was notwendigerweise bei Durchsetzung solcher Ansprüche zur Befassung des VfGH in einem Verf nach Art 137 B-VG führt, gebietet die vorliegendenfalls maßgebende Sach- und Rechtslage aus folgenden Überlegungen eine andere Vorgangsweise: