§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes; Anlassfallwirkung)
VwGH 10.08.2000, 2000/07/0080
Der BeschwFall war einer der Anlassfälle für die Aufhebung der Wortfolge „von 50.000“ in § 39 Abs 1 lit a AWG (vgl VfGH 16.03.2000, G 312/97), und somit ist die Rechtslage für die Strafverhängung weggefallen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.