§ 46 Abs 2 VwGG (Wiedereinsetzung, Bewilligung, Voraussetzungen, unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Gewerbeentziehungsverfahren, fälschliche Belehrung über Rechtsmittel an BM)
VwGH 08.11.2000, 2000/04/0170
In einem GewerbeentziehungsVerf wie dem vorliegenden ist nach Maßgabe des Art 103 Abs 4 B-VG iVm § 361 Abs 1 GewO 1994 der LH RM-Beh und ein weiterer InstZug an den BM nicht vorgesehen ist. Dies gilt auch für das Verf über den ggstdl A auf B-Zustellung. Die RM-Belehrung im B des LH, wonach gegen diesen B eine Berufung zulässig sei, war daher unrichtig. Der Bf hat aufgrund dieser unrichtigen RM-Belehrung die BeschwFrist versäumt. Stattgabe.