§ 1 Abs 1 Nö TierSchG (Ziel des Gesetzes; Verhinderung der ungerechtfertigten Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden von Tieren)
§ 2 Abs 1 Nö TierSchG (Verbot der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden)
§ 9 Abs 1 Nö TierSchG (wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen das Gesetz; Tierschutzverbot; nicht nur zur Verhinderung von Qualen der Tiere des Adressaten des Verbotes)