§ 9 Abs 1 Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz (Besitz oder Gewaltausübung betreffend verschiedener Exemplare - hier Seeadler -, Nachweis der rechtmäßigen Einführung, der Zucht der künstlichen Vermehrung in Gefangenschaft oder der Bestimmung für Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke; keiner durch Aussage des Beschwerdeführers und verschiedener Zeugen im Hinblick auf eindeutige Ergebnisse von Gutachten; Nachweispflicht auf Verlangen verschiedener Behörden, Verletzung, verschiedene Verwaltungsübertretungen)