§ 20 Abs 1 Z 1 StbG idF vor BGBl I 1998/24 (Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für den fall des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband, keine, bei Staatenlosen oder Flüchtlingen nach der FlKonv)
§ 20 Abs 1 Z 1 StbG idF vor BGBl I 1998/24 (Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für den fall des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband, keine, bei Staatenlosen oder Flüchtlingen nach der FlKonv)