§ 15 Abs 1 MSchG (Karenzurlaub, im Anschluss an die Schutzfrist bzw an einen daran anschließenden Gebührenurlaub; hier Beurlaubung während der Schulferien)
§ 15 Abs 6 Z 2 MSchG (ebenso, sinngemäße Anwendung ua für Pflegemütter, ab dem Tag der Übernahme in Pflege)