§ 61 Abs 1 Oö SHG 1998 (dringende Hilfeleistung ohne vorherige Verständigungsmöglichkeit der Behörde; Ersatz der Kosten auf Antrag; Kostenersatz nur bei Bestehen eines Anspruches des Hilfeempfängers auf Gewährung sozialer Hilfe)
VwGH 04.10.2000, 2000/11/0119