§ 88 Abs 2 SPG (Beschwerde gegen „schlichtes Polizeihandeln“)
§ 89 SPG (Richtlinienbeschwerde, Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, Sachverhaltsmitteilung der Dienstbehörde, Verlangen auf Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates binnen 14 Tagen nach Mitteilung bzw dann, wenn nicht binnen drei Monaten über Aufsichtsbeschwerde entschieden wurde)