§ 11 Abs 2 PflanzenschutzmittelG (Identität eines Pflanzenschutzmittels mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel; Herstelleridentität, gleiche Wirkstoffe enthalten, Übereinstimmung in Zusammensetzung, Beschaffenheit, Kennzeichnung und Eignung der Verpackung; Auslegung im Lichte des Art 28 iVm Art 30 EG)