§ 65 Abs 2 KFG (Lenkerberechtigung, befristete Erteilung, bedingte geistige und körperliche Eignung, Feststellungen über absehbare Verschlechterung erforderlich)
VwGH 24.10.2000, 99/11/0169
Die bel Beh hat den Inhalt des VorErk vom 07.10.1997, 97/11/0038, verkannt darin hatte der VwGH nach Darstellung der Rechtslage und unter Hinweis auf die Vorjud zum Ausdruck gebracht, dass es, um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz (iSd §§ 65 Abs 2 , 66 und 69 Abs 1 lit b KFG) annehmen zu können, konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber bedarf, dass die geistige und körperl Eignung des Betreffenden zwar noch in ausreichendem Maß für eine best Zeit vorhanden isst, dass aber zumindest hinsichtl einer der Komponenten der geistigen und körperl Eignung eine Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse. Nur dann könne von einer Krankheit gesprochen werden, bei der unter Hinweis auf ihre Natur die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung begründet werden könne.