§ 2 Abs 2 AuslBG (Beschäftigung, Begriff; Gesamtbetrachtung, Verwendung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, keine, fallweise Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen durch Freundin des Sohnes des Geschäftsführers)
§ 3 Abs 1 AuslBG (Beschäftigung von Ausländern, Bewilligung)