§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen, Gewerbeausübung vorwiegend im Gläubigerinteresse; Voraussetzungen, ua tatsächliche Gewerbeausübung bzw unmittelbar bevorstehende Wiederausübung)
VwGH 08.11.2000, 2000/04/0158
Der Bf bekämpft die Annahme der bel Beh, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1994 für das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht gegeben.