§ 81 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Änderung, Genehmigungspflicht, Voraussetzungen, grundsätzliche Eignung der Interessensgefährdung oder -beeinträchtigung)
§ 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Änderung, Genehmigungspflicht, Ausnahmen, ua Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; keine Anwendung bei Hinzukommen neuer derartiger Maschinen, hier kältetechnische Anlagen)