§ 360 Abs 1 GewO 1994 (einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen; Anordnung der Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, Einräumung einer angemessenen Frist; „unverzüglich“, Anordnung der Stilllegung einer Musikwiedergabeanlage in einer Betriebsanlage; Interessensabwägung zur Vermeidung von Härten, keine)
VwGH 08.11.2000, 2000/04/0156