§ 79c GewO 1994 (Betriebsanlagen; Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen, Berücksichtigung lediglich nachträglicher Änderungen des Sachverhaltes)
VwGH 08.11.2000, 2000/04/0154
Im BeschwFall machen die Bf geltend, dass durch ein nach Abschluss des GenehmigungsVerf eingeholtes SV-GA bewiesen sei, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der in Rede stehenden Auflage schon ursprüngl nicht gegeben waren und auch heute nicht gegeben seien. Damit wird kein neuer Sachverhalt iSd § 79c GewO 1994 behauptet. Abw.