§ 63 Abs 1 GewO 1994 (Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten; übriger Geschäftsverkehr, Verwendung einer „anderen Bezeichnung“, keine bei bloßer Angabe einer Telefonnummer oder eines Postfaches; Pflicht zur Angabe einer Geschäftsanschrift, keine)
VwGH 08.11.2000, 2000/04/0147