§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen, Gewerbeausübung vorwiegend im Gläubigerinteresse; Voraussetzungen, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen über alle bestehenden Forderungen und deren Erfüllung; Beitragsrückstand bei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ohne Ratenvereinbarung)
VwGH 08.11.2000, 2000/04/0111