§ 6 Z 2 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, keine Rückführbarkeit der Verfolgungsgefahr auf Konventionsgründe; Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als an Alter und Geschlecht knüpfen)
§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, offensichtlich den Tatsachen nicht entsprechendes Vorbringen zur Bedrohungssituation, Angabe eines falschen Herkunftsstaates, Sierra Leone)