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VwGH 30. 11. 2000, 99/20/0003 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2002/140ZfV 2002, 91

§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv)

VwGH 30.11.2000, 99/20/0003

Die Bf (StA Republik Kongo) hat bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt iW angegeben, im Zuge von Bürgerkriegsunruhen im Juni 1997 seien das von ihr betriebene Restaurant und die Bäckerei ihres Ehegatten zerstört und geplündert worden. Die Gewaltakte seien von Personen, die entweder Uniform oder Zivilkleidung getragen hätten, verübt worden; sie wisse aber nicht, welcher Gruppe oder Parteien die Männer angehört hätten. Schließl habe sie Ende Juni 1997 wegen der Unruhen Brazzaville verlassen müssen.

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