§ 36 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Aufzählung von Straftaten reicht für die Annahme einer Gefährdung nicht hin)
VwGH 03.08.2000, 99/18/0446
Bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 36 Abs 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öff Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK gen öff Interessen gefährdet. Dabei ist - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 1 FrG erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.