Art 28 EG-Vertrag (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen)
Art 30 EG-Vertrag (Beschränkungen des Handels aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen; keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten)