§ 45 Abs 2 Wr BauO (Nichteinhaltung der Umsetzungsfristen nach Abs 1, Rückübereignungsanspruch; Enteignung für Errichtung einer öffentlichen Straße; Erforderlichkeit einer Abteilungsbewilligung bedeutet nicht Erforderlichkeit einer Bewilligung zur Herstellung des Enteignungszwecks, da Straße bewilligungsfrei; Baubeginn binnen zwei Jahren ab Zustellung des Enteignungsbescheids, Vollendung binnen vier Jahren; Hemmung der Zweijahresfrist durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerde gegen Enteignungsbescheid)