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VwGH 29. 11. 2000, 98/09/0031 (ALLGEMEINES)

JudikaturALLGEMEINESZfV 2002/11ZfV 2002, 41

§ 15 Abs 8 ArbIG (örtliche Zuständigkeit, hier Berufung gemäß § 28a Abs 1 AuslBG durch das nach der Arbeitsstelle zuständige Arbeitsinspektorat)

VwGH 29.11.2000, 98/09/0031

Die örtl Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate ist im AuslBG nicht geregelt. Da ein VerwStrafVerf iS der §§ 11 und 12 ArbIG, BGBl 1993/27 idF BGBl 1995/871, im BeschwFall nicht vorgelegen ist, standen zufolge der für die örtl Zuständigkeit allg geltenden Regelung des § 15 Abs 1 ArbIG die Befugnisse der Arbeitsinspektion jenem allg Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle (vgl hiezu § 1 Abs 3 ArbIG) befindet. Nach den Feststellungen der bel Beh entfaltete die K-GmbH mit Sitz in G im Tatzeitpunkt keine Geschäftsaktivität; die vorliegend angelasteten Beschäftigungen sind vielmehr im Namen der Niederlassung S erfolgt bzw dieser zuzurechnen. Nach den Feststellungen der bel Beh ist aber auch der Sitz der Filiale S nicht Tatort gewesen, weil diese Niederlassung ihre Aktivität Anfang 1996 eingestellt hat. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die bel Beh zu dem Ergebnis gelangte, dass das nach der Arbeitsstelle I zuständige Arbeitsinspektorat iSd § 15 Abs 1 und Abs 8 letzter Satz ArbIG zur Erhebung der Berufung (in örtl Hinsicht) befugt gewesen sei, zumal die ArbG K-GmbH in S ihre Betriebsstätte nicht aufrecht erhalten hat und die mit dem Sitz in G registrierte Ges vorliegend nicht ArbG gewesen ist. Demnach ist die örtl Zuständigkeit der VerwStrafBeh nicht ident mit der örtl Zuständigkeit des zur Berufungserhebung legitimierten Arbeitsinspektorates. Abw.

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