§ 16 Abs 1 Innsbr GdBeamtenG (Dienstbeurteilung, Voraussetzungen; Beurteilungszeitraum, abgelaufenes Kalenderjahr, Maßstab, objektiver, übertragene Aufgabe)
VwGH 18.10.2000, 99/12/0351
1. Aus § 16 Abs 1 Innsbr GdBeamtenG ergibt sich, dass jedenfalls für die in Satz 1 genannten Personen Beurteilungszeitraum das abgelaufene Kalenderjahr zu sein hat, was übrigens durch Abs 6 (Hinweis auf das folgende Jahr) gestützt wird; im Einklang dazu steht auch die Best in Abs 5, wonach die Frist für die Zeitvorrückung (eben) um ein Jahr verlängert werde. Im BeschwFall wäre daher jedenfalls das Jahr 1998 abgesondert zu erfassen gewesen, was aber unterblieb.