§ 11 Abs 1 Stmk FeuerPolG 1985 (Feuerbeschau, Überprüfung aller Räume des Beschauobjektes; Verpflichtung der Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten zur Zugänglichhaltung)
§ 11 Abs 3 Stmk FeuerPolG 1985 (ebenso, Feststellung von Mängeln, Anordnung der erforderlichen Maßnahmen, Bescheid; Adressat; Auftrag an Eigentümer; keine Parteistellung des dem betroffenen Gebäudeteil nutzenden Mieters)