§ 2 Abs 6 DVG (aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedener Beamter, Zuständigkeit der früheren Dienstbehörde in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus vor dem Ausscheiden eingetretenen Tatsachen herrühren; Nichtbestehen der früheren Dienstbehörde, sinngemäße Anwendung von § 17 Abs 1a PoststrukturG )
§ 14 BDG (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit)