§ 204 MinroG (Übergangsbestimmung; Absehen von Genehmigung nach §§ 83 und 116 in bestimmten Fällen; Nachbarn, Einräumung subjektiver Rechte, keine)
VwGH 27.09.2000, 2000/04/0098
Nach dem zu keinem Zweifel Anlass gebenden Wortlaut des § 204 MinroG sieht das MinroG nicht nur für nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue von mineral Rohstoffen, die ab dem 1. 1. 1999 zu den grundeigenen mineral Rohstoffen zählen, von dem Erfordernis von Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 MinroG ab, sondern auch in jenen Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan iSd BergG aus den in § 138 Abs 1 letzter Satz leg cit genannten Gründen nicht aufzustellen war. Nach dieser zuletzt genannten G-Stelle hatte der Bergbauberechtigte für Bergbaubetriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, bei denen regelmäßig weniger als 40 ArbN tätig sind (Kleinbetriebe), keine Hauptbetriebspläne aufzustellen, es sei denn, die Aufstellung solcher ist nach Abs 2 angeordnet worden.