§ 4 Abs 2, § 41 Abs 3 PVG
Personalvertretung 14.07.2000, A 35 - PVAK/99
Verordnungen des ZA, mit denen gemäß § 4 Abs 2 PVG festgelegt wird, für welche DSt oder DSt-Teile eine gemeinsame oder für welche DSt mehrere PV gebildet werden, unterliegen nicht einer Überprüfung durch die PVAK.