§ 114 Abs 2 BDG 1979 (Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ex lege, kein Rechtsmittel)
BerK 22.02.2001, GZ 113/8-BK/00
§ 114 Abs 2 BDG sieht die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens wegen einer Strafanzeige als unmittelbar dem Gesetz entspringende Rechtsfolge vor. Dies bedeutet, dass es keiner gesonderten bescheidmäßigen Verfügung der Unterbrechung bedarf, sondern die Wirkung der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ex lege mit der Erstattung einer Strafanzeige eintritt. § 114 Abs 2 zweiter Satz leg cit sieht lediglich eine Verständigung der Parteien des Verfahrens vom Eintritt der Unterbrechung vor. Dadurch wird - im Dienste der Verfahrenskonzentration - die gesonderte Berufungsmöglichkeit gegen Unterbrechungsbeschlüsse ausgeschlossen.