§ 131 Abs 1 ASVG (Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung, Inanspruchnahme von Wahlärzten oder vertragsfremden Einrichtungen, Kostenersatz im Ausmaß von 80 % der für Vertragspartner zu entrichtenden Kosten; keine Gleichheitswidrigkeit)
§ 131 Abs 1 ASVG (Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung, Inanspruchnahme von Wahlärzten oder vertragsfremden Einrichtungen, Kostenersatz im Ausmaß von 80 % der für Vertragspartner zu entrichtenden Kosten; keine Gleichheitswidrigkeit)