Art 118 Abs 6 B-VG (ortspolizeiliche Verordnungen; Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, Abwehr zu erwartender oder Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände, kein Verstoß gegen bestehende Gesetze und Verordnungen; Anschluss- und Benützungszwang gemäß WasserleitungsO Telfs)
VfGH 30.06.2000, V 101/98