§ 31 Abs 4 Oö BauO 1994 (Baubewilligungsverfahren, Berücksichtigung von Einwendungen von Nachbarn, die ua dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen)
§ 31 Abs 5 Oö BauO 1994 (Einwendung der Immissionen, die von bereits bestehender baulichen Anlage ausgehen, Berücksichtigung bei Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken; verfassungskonforme Auslegung des Begriffs des bisher unbebauten Grundstücks)