§ 66 Abs 2 AVG (Berufungsentscheidung, Behebung und Zurückverweisung; Voraussetzungen; Klärungsbedürftigkeit des Sachverhaltes setzt Klärung der Rechtsfragen durch BerufungsBeh voraus; Vornahme einer ges gebotenen Interessenabwägung kein Kassationsgrund; Unvermeidbarkeit einer mündl Verhandlung; Bindungswirkung der Behebungsgründe)
VwGH 20.12.1999, 99/10/0204