§ 5 Abs 5 Z 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Unmöglichkeit einer Atemluftuntersuchung aus in Person des Probanden gelegenen Gründen, Berechtigung zur Vorführung, Verpflichtung der Straßenaufsichtsorgane, keine)
VwGH 31.03.2000, 99/02/0219